80'000 Franken für die rasche Digitalisierung des Behördenverkehrs

(Bild: buebikernews)
(Bild: buebikernews)

 

Die Gemeinde Bubikon muss quasi im Eilverfahren Vorgaben des Kantons zur Digitalisierung des Behördenverkehrs umsetzen. Gemäss einem Regierungsratsbeschluss vom 26. Juni 2024 treten das neue Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) zusammen mit der neuen Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VeVV) am 1. Januar 2026 in Kraft. Somit seien die finalen Gesetzes- und Verordnungstexte öffentlich und müssen von den Gemeinden, Städten und dem Kanton auf diesen Zeitpunkt hin umgesetzt werden, heisst es in einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss. «Für die Umsetzung dieser zwingenden Massnahme stehen seit Inkrafttreten der vorgenannten Erlasse gerade einmal ein Jahr und ein paar Monate zur Verfügung, schreibt der Gemeinderat. Der Regierungsrat sei diesbezüglich dem Gemeindepräsidentenverband des Kantons Zürich sowie dem VZGV nicht gefolgt. Diese hätten eine zweijährige Frist für die Umsetzung verlangt.

 

Für die Umsetzung hat der Gemeinderat einen Kredit von 80'000 Franken freigegeben und eine hochkarätig besetzte Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie besteht unter anderem aus dem Gemeindeschreiber und seiner Stellvertretung sowie den Abteilungsleitenden inklusive Schulverwaltungsleitung.


Die Anforderungen seitens des Gesetzgebers sind laut dem Gemeinderatsbeschluss hoch und beinhalten unter anderem folgende Forderungen:


• Die öffentlichen Organe sind verpflichtet untereinander nur noch auf elektronischem Weg das Verwaltungsverfahren abzuhandeln.
• Die analoge Aktenführung muss innert zwei Jahre auf elektronische Aktenführung umgestellt werden.
• Der Zugang zum Verwaltungsverfahren von Seiten der Einwohnerinnen und -einwohner kann neu elektronisch über das Internet und einen spezifischen Kanal erfolgen.
• Die Übermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen und wird mittels elektronischer Quittung bestätigt.
• Die weitere Behandlung hat verwaltungsintern elektronisch zu erfolgen.
• Einführung einer Qualifizierten elektronischer Signatur (QES).

 

(bn)

 

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