Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder
naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker
zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Bubikon den
Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 2024-91 vom 26. Juni 2024 die Gewässerraumfestlegung im
Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet, wie aus einer amtlichen Publikation im Zürcher Amtsblatt vom Freitag (28. März 2025)
hervorgeht.
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Bubikon die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 28. März 2025 bis am 27. Mai 2025 während 60
Tagen bei der Gemeinde bei der Gemeinde Bubikon, Abteilung Hochbau und Planung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen
GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen
gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 27. Mai 2025 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden. (bn)
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