Im Fall der in Nachlassstundung stehenden GZO AG Spital Wetzikon sind in den vergangenen Monaten im Zusammenhang mit dem stillstehenden Neubau superprovisorsisch Bauhandwerkerwerker-Pfandrechte im Umfang von 36 Millionen Franken eingetragen worden. Die schreibt das GZO in einem Bericht über den aktuellen Geschäftsgang. 11 Millionen stammen von Subunternehmern der Steiner AG, 25 Millionen vom Totalunternehmer Steiner AG selber. Ursprünglich seien superprovisorisch sogar 45 Millionen Franken eingetragen worden; der Entscheid des Handelsgerichts Zürich über den tieferen Betrag sei noch nicht rechtskräftig.
Der Spitalbetrieb kann laut GZO «weiterhin unverändert fortgesetzt werden». Der Umsatz in den ersten acht Monaten des Jahres 2024 habe rund 98.9 Millionen Franken betragen. Die Betriebsmarge (EBITDA) konnte, dank eines bereits im Januar 2024 eingeleiteten Spar- Programmes, auf 4.2% (Vorjahresperiode: -0.9%) gesteigert werden (kumuliert Januar bis August). Die Liquidität habe sich stabil entwickelt, und aus dem operativen Spitalbetrieb könne ein positiver Cash-Flow erarbeitet werden. (bn)
Stichwort: Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht). Beklagte Partei ist die Grundeigentümerin. Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. auch eine Architektin oder ein Generalunternehmer gewesen sein. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung), dass zwischen “letztem Hammerschlag” (Abschluss der Hauptarbeiten) und Anmeldung beim Grundbuchamt nicht schon vier Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB). Die Eintragungsfrist wurde mit der Sachenrechtsrevision per 1. Januar 2012 von drei auf vier Monate verlängert. Zum Übergangsrecht s. Art. 1 und Art. 3 Schlt ZGB.
(Quelle: gerichte-zh.ch)
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