Leitartikel. Der Gemeinderat hat in der Logo-Affäre ein Voting gestartet, in welchem man sich noch kommende Woche zu drei neuen Logo-Varianten äussern kann. Das Logo «mit den meisten Stimmen werde anschliessend umgesetzt», schreibt der Gemeinderat. Dieses Vorgehen hat in Bubikon einen Proteststurm sondergleichen ausgelöst, weil für das bestehende Logo nicht gevotet werden kann. Nur in einem von buebikernews lancierten alternativen Voting kann auch für das «alte» Logo gestimmt werden, und dementsprechend eifrig wird es auch benutzt. Stand am Sonntagmittag: 569 Stimmen.
Die Angelegenheit wirft auch rechtsstaatliche Fragen auf: Ist das Vorgehen des Gemeinderats nicht nur gefühlsmässig undemokratisch, sondern allenfalls auch unrechtmässig?
Stellen Sie sich vor: Ein Gemenderat möchte ein neues Feuwehrauto kaufen und stellt der Gemeindeversammlung einen enstprechenden Kredit-Antrag. Viele Bürgerinnen und Bürger halten das Projekt für unnötig und zu teuer: Sie möchten das alte Feuerwehrauto behalten. Der Gemeinderat unterbreitet der Gemeindeversammlung noch zwei zusätzliche, alternative Feuerwehrauto-Varianten und sagt, das Fahrzeug mit den meisten Stimmen werde beschafft.
Das wäre nach § 23 Abs. 2 des Zürcher Gemeindesgesetzes klar illegal: «Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.»
Eigentlich leuchtet dies ohne weiteres ein: Die Bürger sollen nicht nur aus drei Varianten für eine Veränderung – unter Umständen aus drei Übeln das kleinste – auswählen können, sondern sie sollen in einer Schlussabstimmung festlegen können, ob sie überhaupt eine Veränderung wollen oder nicht.
Nun sind konsultative Online-Votings und Umfragen natürlich nicht im Gemeindegesetz geregelt. Trotzdem scheint die Regelung, wie sie im Gemeindegesetz für die Meinungsbildung an Gemeindeversammlungen zwingend vorgesehen ist, analog anwendbar. Immerhin geht es in der Logo-Frage nicht nur um Emotionen, sondern auch um Geld, unter Umständen sogar um viel Geld.
Der Gemeinderat täte wirklich gut daran, sich auf demokratische Grundwerte zu besinnen und die unselige Logo-Übung zu überdenken –beziehungsweise auf rechtsstaatlich einwandfreie Wege zu bringen.
Thomas Illi
Redaktionsleiter buebikernews
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Roter Kopf (Sonntag, 06 Oktober 2024 17:34)
Bald ,lupft‘ es mir den Deckel.
Wären diese Recherchen nicht Aufgabe des Gemeindeschreibers. Da scheint mir nicht nur Angele hat den Durchblick verloren, sondern auch Gemeindeschreiber Urs Tanner!
:-)) (Sonntag, 06 Oktober 2024 22:46)
Wie wäre es der Aufsichtsbehörde der Gemeinde - Bezirksrat - die Aufgabe zu übergeben das Logo-Desaster in allen Fazetten (Rechtmässigkeit der Umfrage, Steuergeldverschwendung etc.) rechtlich abzuklären?
Hinschauer (Montag, 07 Oktober 2024 08:00)
Ja richtig, beim Bezirksrat eine Aufsichtsbeschwerde einreichen das kostet, wenn überhaupt, ca. 500.-. Die Kosten könnte man sich teilen und wären es auch sonst wert.
Aber jemand muss es tun und beim Bezirksrat voraus anfragen wie es gemacht werden soll.
Nachtrag (Montag, 07 Oktober 2024 08:27)
Das Vorgehen des Gmeindrats ist in den Gesetzen nicht vorgesehen, schon gar nicht die Schule mit einzuspannen. Damit gibt es keine Rechtsgrundlage. Folglich dürfte die ganze Angelegenheit kaum rechtmässig sein.
Rechtsgrundlage (Freitag, 11 Oktober 2024 09:46)
Wenn es keine Rechtsgrundlage gibt kann auch nicht dagegen verstossen werden?!
buebikernews (Freitag, 11 Oktober 2024 09:55)
@Rechtsgrundlage
Die Rechtswissenschaft befasst sich auch intensiv mit der Frage, wie Gesetzeslücken gefüllt werden können. Analogie ist eine anerkannte Methode für enstprechende Rechtsfortbildung.