Die Bubiker Gemeindeversammlung vom vergangenen Mittwoch (12. Juni 2024) hat entgegen dem Antrag des Gemeinderats einem Verbot von lärmendem Feuerwerk auf Gemeindegebiet zugestimmt. Das Verbot gilt bereits für den 1. August 2024 (buebikernews berichtete).
Bloss ein Papiertiger?
Gegen Feuerwerkverbote wird oft ins Feld geführt, sie seien «Papiertiger» und nur schwer oder überhaupt nicht durchsetzbar Auch in Bubikon gab es enstprechende Voten, es wurde sogar befürchtet, dass ein Denunziantentum wie in Überwachungsstaaten gefördert werden könnte.
Der geänderte Artikel 7 in der Bubiker Polizeiverordnung enthält zwar keine eigene Strafbestimmung. Das bedeutet aber nicht, dass lärmige Feuerwerker nicht gebüsst werden können. Die Polizeiverordnung kennt drei wichtige Artikel, welche die Durchsetzbarkeit aller Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich gewährleisten sollen:
Artikel 30 regelt allgemein den Vollzug und Vollstreckung der gesamten Vordnung: «Die vom Gemeinderat betrauten Behörden und Amtsstellen sorgen für die Durchsetzung dieser Verordnung und die Vollstreckung der von ihnen getroffenen Anordnungen», heisst es darin. Die Behörden und Amtsstellen «sind berechtigt, die erforderlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen und durchzusetzen.» Im Artikel 31 geht es um «Verwaltungszwang, «Ersatzvornahme und Strafe»: Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr der bzw. des Fehlbaren beseitigt bzw. instand gestellt werden.
Gemeinderat hat eine Strafkompetenz
Die Strafkompetenz des Gemeinderates schliesslich wird in Artikel 32 festgelegt: «Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung
sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat
bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.»
Zusammengefasst bedeutet dies: Die Gemeindebehörden sind selber verpflichtet, die Bestimmungen der Polizeiverordnung aktiv durchzusetzen – ohne dass Denunziationen erfolgen. Verbote in der Polizeiverordnung sind nicht einfach gutgemeinte, aber nicht ernstzunehmende Ratschläge, sondern Tatbestände, die eine Strafe nach sich ziehen. Das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit gilt jedoch auch hier. (bn)
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J.B. (Dienstag, 18 Juni 2024 16:25)
Vielen Dank für die wertvolle Ergänzung.