GZO-Krise: Können die Aktionärsgemeinden das fehlende Geld einfach «einschiessen»?

(Bild buebikenews)
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Das GZO Spital Wetzikon befindet sich in einer veritablen Krise: Die gemeinnützige AG, die zwölf Oberländer Gemeinden – darunter auch Bubikon – gehört, befindet sich in Nachlassstundung, weil die Refinanzierung einer 170-Milionen-Franken-Anleihe nicht gesichert ist. Inklusive Zinsen beträgt die Schuld gar rund 180 Millionen Franken. Gestern (7. Mai 2024) wurde bekannt, dass der Generalunternehmer des unfertigen Neubaus, die Steiner AG, ihren Vertrag gekündigt hat.

 

Bubikon ist, wie berichtet, am Aktienkapital des GZO Spitals von 12 Millionen Franken mit 6,212 Prozent oder nominal 748 440 Franken beteiligt. Der Buchwert betrug Ende 2023 259 000 Franken. Viele Menschen aus der Region sehen nun die Aktionärsgemeinden in der Pflicht, das fehlende Geld mit Steuermitteln einzuschiessen. In den Kommentarspalten des «Tages-Anzeigers» schreibt beispielsweise in Leser: «Die Einwohner und Steuerzahler der Gemeinden Wetzikon, Rüti, Hinwil, Wald und weitere Oberländer Gemeinde haben es in der Hand, das notwendige Geld für das Spital Wetzikon einzuschiessen. Sie halten als Aktionärsgemeinden und damit als Eigner das Aktienkapital des Spitals. Die Einwohner dieser Trägergemeinden stehen in der Verantwortung als Eigentümer und Betreiber des Spitals Wetzikon. Nun heisst es mit massiven Gemeinde-Steuererhöhungen zukünftig und sofort ohne jeglichen Zeitverzug in die Taschen zu greifen, um die Zukunft des von ihnen geführten und getragenen Spitals zu sichern.»

 

Bescheidene Finanzkompetenz des Gemeinderats

 

Aber ist das so überhaupt möglich? In Bubikon beispielsweise verfügt der Gemeinderat gemäss Artikel 26 der Gemeindeordnung lediglich über die Kompetenz zur «Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 150‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 600‘000 im Jahr, und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 30‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 150‘000 im Jahr.» Für das Finanzvermögen wäre die Kompetenz höher, nämlich Invesititionen bis zu einer Million Franken. Das greift hier aber nicht, da es beim Spital-Investment klar um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und damit um das Verwaltungsvermögen geht. Eine vom Gemeinderat zu bewilligende gebundene Ausgabe aufgrund einer gesetzlichen Pflicht liegt wohl ebenfalls nicht vor, da Aktionäre nach dem Aktienrecht nicht nachschusspflichtig sind. Die Bubiker Gemeindeversammlung kann Ausgaben bis zu 5 Millionen Franken, darüber entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne.

 

Ähnlich wie in Bubikon sieht es auch in den anderen Aktionärsgemeinden aus. Mit anderen Worten: Die Geldbeschaffung aus Steuergeldern der beteiligten Gemeinden wäre extrem schwierig, wegen der demokratischen Hürden extrem langwierig und extrem unsicher, da vom Willen der Stimmberechtigten in den einzelnen Gemeinden abhängig. In Bubikon dürfte angesichts der Pläne für sehr kostspieleige Erweiterung des Schul- und Sportraums der politische Wille kaum vorhanden sein, das GZO mit Millionenbeträgen zu retten. (bn)

 

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