Die Gemeinde Bubikon ist zwar nicht besonders waldreich, aber umso höher ist die Frequenz an Menschen, die auf den spärlichen Waldwegen ihre Fellnasen gassiführen. Ab kommendem Montag (1. April 2024) bis Ende Juli müssen alle Hunde im Wald und an Waldrändern an die Leine. Rechtsgrundlage für die Leinenpflicht sind § 41 des Zürcher Jagdgesetzes und § 11 des Zürcher Hundegesetzes.
Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehalter eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat. Bei Verstössen gegen die Leinenpflicht drohen Ordnungsbussen von 60 Franken. Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger).
Auf den Bubiker Hinweisschildern fehlt allerdings ein Hinweis, dass eine Missachtung der Leinenpflicht tatsächlich eine Strafe nach sich ziehen kann. (bn)
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