Bubikon entscheidet über neue Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

ARA Schachen in Wolfhausen (Bild: AWEL)
ARA Schachen in Wolfhausen (Bild: AWEL)

 

An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 13. September 2023 – 19.30 Uhr im Geissbergsaal Wolfhausen – behandlen die Bubiker Stimmberechtigten nebst allfälligen Anfragen gemäss § 17 des Gemeindegesetzes die neue Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebV), die per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden soll.

Das Thema Abwasssergebühren ist in Bubikon umstritten: Eine erste Vorlage für eine neue Verordnung kam bereits im September 2020 vor eine Gemeindeversammlung, wurde dann aber vom Gemeinderat noch während der Versammlung zurückgezogen, nachdem sich aus der heftig geführten Diskussion eine A blehnung abzeichnete. Aus diesem Grund gilt bis heute noch die Verordnung aus dem Jahre 2010. Diese kennt lediglich eine Verbrauchsgebühr von aktuell 4.65 Franken pro Kubikmeter Wasserbezug. Eine Grundgebühr und eine verursachergerechte Regenabwassergebühr fehlten seit Jahren, und für die Gesamtbevölkerung sei der Mengenpreis von 4.65 Franken nicht zufriedenstellend, schreibt der Gemeinderat im beleuchtenden Bericht.


Die nun zur Abstimmung vorliegende, im Mai 2023 an einer Infoveransaltung präsenierte neue Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerung der Gemeinde Bubikon behebt laut dem Gemeinderat die heutigen Mängel. Sie sei mit all den Rückmeldungen aus der Bevölkerung, den neuesten Empfehlungen des Branchenverbandes (VSA), Wegleitung der Vorlage zur Siedlungsentwässerungsverordnung Kanton Zürich (AWEL) und Preisüberwacher, durch Fachgremien verursachergerecht erarbeitet worden.

Neu wird eine Grundgebühr erhoben. Diese beträgt 0.72 Franken pro Quadratmeter entwässerte befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung. Dazu kommt eine Mengengebühr als Summe zweier Komponenten, nämlich: als Regenabwassergebühr pro angeschlossenes Grundstück, aufgrund der effektiv entwässerten Fläche, welche auf Basis der befestigten Fläche gemäss amtlicher Vermessung erhoben wird, und als Schmutzabwassergebühr aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in m3) zuzüglich
der Mehrwertsteuer. Dabei soll die Regenabwassergebühr ungefähr einen Drittel des Gesamtertrages an den Benutzungsgebühren ausmachen. Der Rest von etwa zwei Dritteln entfällt auf die Schmutzabwassergebühr. Die Höhe der Benutzungsgebühr (Mengengebühr und Grundgebühr) wird durch die laufenden Kosten und die anstehenden Investitionen bestimmt und durch den Gemeinderat jährlich festgelegt. Schliesslich wird auch die Anschlussgebühr neu geregelt (siehe Tabelle im Anhnag).

 

Seitens des Preisüberwachers liegt gemäss dem beleuchten Bericht eine Stellungnahme vor, die zwar zum Modell zustimmend, jedoch auch kritisch lautet:  «Da die Abwassergebühren der Gemeinde Bubikon sehr hoch sind, legt der Preisüberwacher der Gemeinde nahe, Massnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, Kostenersparnisse zu erzielen und die Gebühren regelmässig einer vertieften Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu senken.» Die Bubiker Rechnungsprüfungskommission empfiehlt Annahme der Vorlage.

 

Mit der Annahme der neu erarbeiteten Gebührenverordnung werden laut dem Gemeinderat grundsätzlich keine Mehreinnahmen zum heutigen Gesamtertrag von rund 2 Millionen Franken erzielt. Es gebe jedoch eine verursachergerechte Umlagerung die unter anderem das Regenabwasser berücksichtigt.
Dies führe unweigerlich bei grossflächigen Grundstücken mit einem hohen Versiegelungsgrad (zum Beispiel Gewerbe) zu Mehrkosten, wo jahrelang eingespart wurde.
 

(bn)

 

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