Vier Bubiker Siedlungen in der kantonalen Weilerzone – Gemeinderat will Widenswil in der Bauzone W1

Die «provisorische Weilerzone Widenswil» (braun markiert) im Fokus der Vernehmlassung aus Bubikon (Screenshot:: Kantonale Baudirektion/buebikernews)
Die «provisorische Weilerzone Widenswil» (braun markiert) im Fokus der Vernehmlassung aus Bubikon (Screenshot:: Kantonale Baudirektion/buebikernews)

Update 12. Oktober 2022

 

Der Gemeinderat Bubikon wehrt sich gegen die kantonale «Übergangsordnung zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen» und beantragt namentlich die Zuteilung der Siedlung Widenswil in die Bauzone W1.

 

Sieben Bubiker «Kleinsiedlungen» – so der amtsdeutsche Ausdruck – hat der Kanton auf ihren baurechtlichen Status hin überprüft: Brach, Bürg, Geissberg, Lanzacher/Sennschür, Tafleten, Wändhüslen und Widenswil («buebikernews» berichtete). Sie standen wie die anderen, insgesamt 276 Siedlungen in 74 Zürcher Gemeinden auf der «Liste der Weiler-Kernzonen ausserhalb des graphischen Siedlungsgebietes gemäss kantonalem Richtplan» und damit in Gefahr, aus der Bauzone gekippt zu werden. Seit August ist nun klar, welchen provisorischen Zuteilungsentscheid der Kanton in seiner «Übergangsordnung zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonenordnung» – sie liegt «buebikernews» vor – getroffen hat:

  • Geissberg, Tafleten und Wändhüslen haben die Überprüfung unbeschadet überstanden
  • Brach, Bürg, Lanzacher/Sennschür und Widenswil sind einer «provisorischen kantonalen Weilerzone» zugewiesen worden. Provisorische kantonale Weilerzonen bezwecken «die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der bestehenden Weilerstruktur und ihrer charakteristischen Umgebung sowie die massvolle Nutzung der bestehenden Bausubstanz.» Zulässig sind hier Wohn-nutzungen, nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie landwirtschaftliche Nutzungen. Neubauten von Hauptgebäuden sind unzulässig, die Umnutzung von bestehenden Gebäuden ist eingeschränkt.
  • Keine der überprüften Bubiker Siedlung wurde somit in die Landwirtschaftszone zurückgestuft, also vollständig aus der Bauzone eliminiert

Gegen diese Übergangsordnung hat nun der Gemeinderat Bubikon eine ausführliche Vernehmlassung eingereicht, die «buebikernews» vorliegt. Neben teilweise grundsätzlicher Kritik am Vorgehen der Baudirektion – etwa das Fehlen eines formellen Gesetzgebungsverfahrens mit Regierungsratsbeschluss – stellt der Gemeinderat darin zwei Anträge:

 

Die Grenze für das Ausscheiden einer Bauzone in einer Kleinsiedlung soll nicht, wie vom Kanton vorgesehen, im Minimum 13, sondern lediglich zehn bewohnte Gebäude umfassen. Der Gemeinderat sieht hier «erhebliche Einschränkungen der Eigentumsgarantie». Als Konsequenz aus dem Antrag verlangt der Gemeinderat namentlich «die Einteilung der Siedlung Widenswil in die Bauzone W1.

 

Mit dem  zweiten Antrag möchte der Gemeinderat die kantonale Übergangsregelung mit der Bestimmung ergänzen, dass «in Gemeinden, wo bereits eine Bau- und Zonenordnung besteht, welche den Umgang mit Bauvorhaben in Weilerkernzonen festlegt, diese der kantonalen Übergangsordnung grundsätzlich entspricht bzw. darüber hinausgeht, die kommunale Bau- und Zonenordnung weiterhin die Grundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben bilden soll.» Die Gemeinde Bubikon habe, so der Gemeinderat, in ihrer bestehenden Bau- und Zonenordnung «wesentlich präzisere, unbestrittenere und bewährtere Vorgaben als die Übergangsbestimmungen des Kantons». (bn)

 

Gemeinderat bestätigt Recherchen von «buebikernews»

 

Der Gemeinderat hat am 11. Oktober 2022 in einer Medienmitteilung die Recherchen von «buebikernews» bestätigt:

 

«Die Gemeinde Bubikon hat im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung zur «Übergangsordnung Kleinsiedlungen» genommen. Der Gemeinderat fordert, dass in den Weilerzonen weiterhin die Vorgaben der kommunalen Bau- und Zonenordnung zur Anwendung kommen. Der Bund hat den Kanton Zürich angewiesen, die Umsetzung des nationalen Raumplanungsgesetzes in den kantonalen Weilerkernzonen korrekt anzuwenden. Daher hat der Kanton im Jahr 2021 den Gemeinden mitgeteilt, dass keine Baubewilligungen in diesen Zonen mehr erteilt werden können. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit soll nun durch die vom Kanton vorgeschlagene Übergangslösung vermindert werden. Mittelfristig soll im kantonalen Planungs- und Baugesetz eine Weilerzone eingeführt und dazu der kantonale Richtplan zu den Kleinsiedlungen angepasst werden.


In seiner Vernehmlassung fordert nun der Gemeinderat, dass zur Aufnahme in eine Bauzone die Minimalzahl an Gebäuden von 13 auf 10 reduziert wird. Dies würde der Praxis in anderen Kantonen entsprechen und als Konsequenz könnte neben den Weilern «Geissberg», «Tafleten» und «Wändhüslen» auch der Weiler «Widenswil» in die Bauzone aufgenommen werden. In den Weilerzonen soll weiterhin die kommunale Bau- und Zonenordnung zur Anwendung kommen. Diese hat sich bewährt und entspricht in weiten Teilen den kantonalen Vorgaben. Damit würden die bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bubikon beseitigt.»

 

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