Ende Feuer im Wald und in Waldnähe

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb seit heute Donnerstag, 21. Juli 2022, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wird vom Kanton – besonders im Hinblick auf den 1. August – zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

 

Gemäss dem heute vom Kanton erlassenen Verbot ist es im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills.


Im Wald und bis 200 Meter vom Waldrand entfernt ist es zudem verboten, Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) abzufeuern oder Brauchtumsfeuer (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer) zu entfachen. Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf be- festigen Plätzen).

 

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch ist auch hier grösste Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
- Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
- Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
- Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
- Grillasche nicht unachtsam entsorgen
- Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten

 

Gemäss aktueller Lagebeurteilung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 1. August nicht verboten, wobei zu sorgfältigem Umgang aufgerufen wird. Besonders zu beach- ten ist, dass ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu den Waldrändern eingehalten wird. Die zuständigen Stellen beobachten die Situation weiterhin aufmerksam.

 

Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen (§ 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz). Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhal- ten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern. (bn)

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