Entdeckt in einem Wolfhauser Waldstück: "Privat – Durchgang verboten". Ist das zulässig? Ist das Betreten von Wald, auch von Privatwald, nicht seit alters ein so genanntes Jedermannsrecht? Zwei Gesetzesbestimmungen geben Auskunft. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch hält in Artikel 699 fest, dass "das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet" sind, soweit "nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen." Über das Betreten fremden Eigentums "zur Ausübung von Jagd und Fischerei" kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. Artikel 14 das Waldgesetzes besagt zusätzlich, dass die Kantone dafür besorgt sein müssen, dass "der Wald der Allgemeinheit zugänglich" ist - mit gewissen Ausanhmen im Sinne des Wild- und Naturschutzes. Allein dass ein Waldstück "privat" ist, gehört aber niemals zu den zulässigen Gründen, die Zugänglichkeit einzuschränken...Also, liebe Kinder und liebe Erwachsene: Dieses Verbot dürft ihr getrost missachten!
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