Kulturlandinitiative fristgerecht umsetzen

Das Wachstum soll vermehrt innerhalb der bestehenden Bauzonen erfolgen. Unser Bild zeigt ein Verdichtungsprojekt in Oberwolfhausen.
Das Wachstum soll vermehrt innerhalb der bestehenden Bauzonen erfolgen. Unser Bild zeigt ein Verdichtungsprojekt in Oberwolfhausen.

ki. Nach dem Ja zur Kulturlandinitiative hat der Regierungsrat innert eines Jah-res eine Umsetzungsvorlage auszuarbeiten. Der Entwurf der Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Er enthält Anpassungen des Planungs- und Baugesetzes.


Am 17. Juni 2012 wurde die Kulturlandinitiative mit 54,5 Prozent Ja-Stimmen angenom-men. Sie verlangt, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen mit den Bodennutzungs-eignungsklassen 1 bis 6 und die Flächen von besonderer ökologischer Bedeutung durch den Kanton wirksam geschützt werden und in ihrem Bestand und in ihrer Qualität erhalten bleiben.
Der Entwurf der Umsetzungsvorlage beinhaltet einzelne Anpassungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG). Nicht tangiert werden hingegen die kantonalen Spezialgesetze (z.B. Strassengesetz, Wasserwirtschaftsgesetz u.a.) und das Bundesrecht (Nationalstrassen, Eisenbahnen, Luftfahrt u.a.).

 

Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans weiterhin wegweisend


Mit der Vorlage 4882 hat der Regierungsrat am 28. März 2012 dem Kantonsrat eine Richtplanrevision unterbreitet, die er auch nach Annahme der Kulturlandinitiative als zweckmässig, ausgewogen und zukunftsgerichtet betrachtet. Dies betrifft insbesondere das Ziel, wonach mindestens 80 Prozent des künftigen Bevölkerungszuwachstums auf die so genannten Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Die Ausdehnung der Besiedlung kann begrenzt, Infrastrukturen können effizient genutzt sowie Wohnraum und Arbeitsplätze an Lagen geschaffen werden, die mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind. Die hohe Entwicklungsdynamik im Kanton Zürich ist so zu steuern, dass die Standortattraktivität für Bevölkerung und Wirtschaft auch in Zukunft erhalten bleibt. Dazu gehört in Ausnahmefällen auch das Schaffen neuer Bauzonen.


Wertvolle Flächen schützen, Bauzonen intensiver nutzen


Der Regierungsrat hat den Handlungsbedarf auf kantonaler Ebene im Rahmen eines Umsetzungskonzepts festgehalten. Im Vordergrund steht zum einen der Schutz der wertvol-len landwirtschaftlichen Flächen und der Flächen von besonderer ökologischer Bedeutung, zum anderen die Stärkung der Richtplanung, um eine intensivere Nutzung der Bau-zonen zu ermöglichen. Denn eine konsequente Begrenzung des Siedlungsgebiets setzt voraus, dass die anhaltende Dynamik im bestehenden Siedlungsgebiet auch aufgenommen werden kann. Die Umsetzungsvorlage soll die Planungs- und Rechtssicherheit wieder herstellen und die Flexibilität gewährleisten, die für eine nachhaltige Raumentwicklung unabdingbar ist.
Einzelne Anpassungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
Ohne also das Zürcher Planungssystem, das sich im gesamtschweizerischen Vergleich bewährt hat, grundsätzlich in Frage zu stellen, soll das kantonale Planungs- und Baugesetz punktuell angepasst werden. Eine zusätzliche Verankerung des Schutzes landwirtschaftlich und ökologisch wertvoller Flächen ist im PBG nicht angezeigt. Hingegen sollen ein Kompensationsgrundsatz für landwirtschaftlich wertvolle Flächen und eine einheitliche Abstandsregel Bauzonen / Nichtbauzonen im Gesetz aufgenommen werden. Zudem sollen Bestimmungen im PBG die Beanspruchung von Landwirtschaftsgebiet für nichtlandwirtschaftliche öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen regeln.
Die Richtplanung soll mit ergänzenden Vorgaben zu den regionalen und kommunalen Richtplänen sowie dem Verzicht auf Bauentwicklungsgebiete gestärkt werden. Damit wird die Umsetzung der wegweisenden Festlegungen des kantonalen Richtplans auf regionaler und kommunaler Ebene gewährleistet. Denn die Steuerung der Raumentwicklung stellt eine Gemeinschaftsaufgabe von Kanton, Regionen und Gemeinden dar. Die entsprechenden Planungsinstrumente können erst gemeinsam ihre volle Wirkung entfalten.


Weiteres Vorgehen

 
Die Vernehmlassung zum Entwurf der Umsetzungsvorlage Kulturlandinitiative dauert vom 28. Januar bis 29. März 2013. Die entsprechenden Unterlagen umfassen die vorgeschla-genen Änderungen des PBG (Synopse), die Ermächtigung des Regierungsrates (im Sinne eines erläuternden Berichts) sowie den Beschluss des Regierungsrates über das Umsetzungskonzept. Für die Stellungnahmen sollte das dafür vorgesehene Formular verwendet werden. Dies erleichtert die fristgerechte Bereinigung und Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat bis spätestens 17. Juni 2013.
Die Schlussabstimmung des Kantonsrates ist bis Juni 2014 durchzuführen. Die Gesamt-revision des kantonalen Richtplans wird derzeit federführend durch die Kommissionen für Planung und Bau sowie Energie, Verkehr und Umwelt vorberaten. Diese Beratungen können nach Auffassung des Regierungsrates ohne Verzögerung fortgeführt und abgestimmt auf die Behandlung der Kulturlandinitiative abgeschlossen werden.

 

Verfahren bei hängigen Geschäften


Neben der Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage stellt sich die Frage, wie bis zur Beschlussfassung durch den Kantonsrat (d.h. zumindest bis Mitte 2014) mit hängigen planungsrechtlichen Geschäften zu verfahren ist. Auch in Bubikon ist ein entsprechendes Verfahren mit Neueinzonungen pendent.


Die Baudirektion hat die Gemeinden zunächst mit einem Kreisschreiben vom 12. Juli 2012 angewiesen, alle Verfahren zu sistieren, mit welchen neue Bauzonen geschaffen werden sollen. Dies führte dazu, dass das für die Gegemeindeversammlung im Dezember 2012 geplante Geschäft verschoben werden musste, auf März 2013.

 

Einzelne Sachverhalte wurden von einer Sistierung ausgenommen und konnten damit weiterhin hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit beurteilt werden.
In der Zwischenzeit hat die Baudirektion aufgrund konkreter Planungsabsichten in den Gemeinden weitere Sachverhalte festgestellt, die eine Ausnahme von der Sistierung rechtfertigen. Dies betrifft:
• Einzonungen von Kleinstflächen, um die Nutzung bestehender Bauzonen zu optimieren (z.B. aufgrund eines angepassten Strassenverlaufs)
• das Schaffen von Bauzonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse (z.B. Schulhäuser, Sport- und Erholungsanlagen oder Bauten und Anlagen der Ver- und Entsorgung)
• das Schaffen von Bauzonen auf Flächen, die bereits vollumfänglich von Bauzonen um-geben sind und mehrheitlich keine landwirtschaftlich wertvollen Flächen betreffen.
Für all diese Ausnahmen gilt aber weiterhin, dass flächengleicher Ersatz zu schaffen ist, sofern landwirtschaftlich oder ökologisch wertvolle Flächen betroffen sind.

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