Der Regierungsrat hat nach dem Ja vom 17. Juni 2012 zur Kulturlandinitiative angewiesen, ab sofort alle Verfahren für planungsrechtliche Festlegungen zu sistieren, mit welchen neue Bauzonen geschaffen werden sollen. Dadurch wird verhindert, dass Gebiete, die heute nicht einer Bauzone zugeteilt sind, in eine solche überführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Nutzungseignungsklasse die Flächen angehören. Die Weisung hat bis zum rechtskräftigen Beschluss des Kantonsrats über die Umsetzungsvorlage Gültigkeit. Im Weiteren hat die Baudirektion das Amt für Raumentwicklung beauftragt, Genehmigungsverfahren zur Schaffung von Bauzonen zu sistieren.
Die Baudirektion sieht aber auch Ausnahmen vor. Dazu gehören Planungen, bei denen die Festsetzungsbeschlüsse durch die Gemeindeorgane bereits vor dem 17. Juni 2012 ergangen sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann in diesen Fällen das Genehmigungsverfahren ohne weitere Einschränkungen durchgeführt werden. Auch bei der Schaffung von Freihalte- und Erholungszonen ist eine Ausnahme gerechtfertigt. Solche Planungen dienen in erster Linie nicht der Bereitstellung von Wohnraum oder der Ansiedlung von Arbeitsplätzen, sondern der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben. Insbesondere soll es im Interesse der Bevölkerung weiterhin möglich sein, Erholungseinrichtungen wie Sportplätze zu planen und zu realisieren, welche nicht in den bestehenden Bauzonen untergebracht werden können. Auch Planungen für Golfplätze können damit weiterhin den Entscheidungsträgern auf kommunaler, regionaler und kantonaler Ebene zugeführt werden.
Kleinere Einzonungen in Bubikon betroffen?
Ob Bubikon, wo sich derzeit der Richt- und Nutzungsplan in Revision befindet, von der Ausnahmeregelung profitieren kann, ist derzeit unklar: Die im Mai präsentierte Revisionsvorlage enthält ebenfalls einige kleinere Einzonungen. Im März hatte der Gemeinderat die Revisionsvorlage zu Handen der öffentlichen Auflage und Anhörung verabschiedet, die am 27. April für 60 Tage begann. Das Ja zur Kulturlandinitiative fiel mitten in diese Anhörungsfrist. Ob bereits das Datum des Gemeinderatsbeschlusses vom März als "Festsetzungsbeschluss durch die Gemeindeorgane" gilt oder erst die für Dezember geplante Absegnung durch die Gemeindeversammlung, blieb vorerst unklar.
Vom regierungsrätlichen Planungsstopp jedenfalls nicht betroffen sind die in der Revisionsvorlage ebenfalls enthaltenen Umzonungen von Grundstücken, die sich bereits in einer Bauzone befinden.
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