Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die von der Nibe Industrier AB gegen die Schulthess Group AG eingeleitete Kraftloserklärungsklage mit Urteil vom 8. März 2012 gutgeheissen und sämtliche sich nach dem Abschluss des öffentlichen Kaufangebots der Nibe Industrier AB im Publikum befindenden Namenaktien der Schulthess Group AG mit einem Nennwert von je CHF 0.20 gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) für kraftlos erklärt. Dies teilt die Schulthess Group in einem Communiqué mit. Den Eigentümern der kraftlos erklärten Namenaktien der Schulthess Group AG soll pro Namenaktie mit Nennwert von CHF 0.20 eine Abfindung entsprechend dem Angebotspreis des öffentlichen Kaufangebots der Nibe Industrier AB vom 20. April 2011 entrichtet werden (Barzahlung von CHF 36.00 sowie 1.537418 B-Aktien der NIBE Industrier AB). Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird eine Information zu den genauen Modalitäten der Auszahlung der Abfindung erfolgen.
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